Optimiertes Erbscheinsverfahren
Allgemeine Hinweise
Im Rahmen des laufenden Projektes zur Schaffung einheitlicher Standards für das Erbscheinerteilungsverfahren im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz ("Erbschein 24") strebt das Amtsgericht Bad Kreuznach die Optimierung des Verfahrens dahingehend an, dass die Verfahrensbeteiligten im Idealfall nur einmal das Nachlassgericht persönlich aufsuchen müssen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die notwendigen (Personenstands-) Urkunden vorliegen und der erbrechtliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht.
Indivduelle Auskünfte zur Vorbereitung Ihres Besuches bei uns erteilen wir Ihnen gerne auch unter der Telefonnummer 0671-708-2245.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt: Das Projekt „Erbschein 24“ strebt nicht die sofortige oder 24-stündige Erteilung der Erbscheine, sondern die Optimierung des Verfahrens an.
Ansprechparter
Amtsgericht Bad Kreuznach, Nachlassgericht, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach
Frau Konrad : 0671/708-2245 (nur vormittags)
Frau Niesner : 0671/708-2270 (nur vormittags)
Frau Schimmel : 0671/708-2645
Telefax : 0671/708-2330
Mail : agkh@ko.jm.rlp.de
Sprechzeiten : Montag bis Freitag 8.30 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung
Zuständigkeit
Das Nachlassgericht Bad Kreuznach ist für die Erteilung von Erbscheinen zuständig, wenn der letzte Wohnsitz des Verstorben innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Bad Kreuznach liegt.
Erbscheinsantrag
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann vor dem Nachlassgericht oder einem Notar gestellt werden. Bei der Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Es wird empfohlen, sich vor der Antragstellung mit dem Nachlassgericht (oder dem Notar) telefonisch in Verbindung zu setzen. Link zum Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist der Erbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, reicht es aus, wenn ein Miterbe den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines stellt. Zu dem Antrag werden die weiteren Miterben vom Nachlassgericht angehört.
Angaben und notwendige Unterlagen:
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Hier genügt als Erbnachweis eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit dem Eröffnungsprotokoll.
Privatschriftliche Testamente sind beim Nachlassgericht im Original abzuliefern.
Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Über die Verwandtschaftsverhältnisse sind Urkunden vorzulegen.
■ Sterbeurkunde des Erblassers,
■ Familienstammbuch oder
■ sämtliche Geburts- bzw. Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen.
■ Heiratsurkunde bei Ehegattenerbrecht,
■ die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als (Mit-) Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten.
■ War der Erblasser geschieden, ist das Scheidungsurteil vorzulegen
Weitere Informationenzum Thema Erbrecht finden Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz hier.