Beratungshilfestelle beim Amtsgericht Bad Kreuznach
Unseren Flyer als pdf-Datei zum Download (2,45 MB) finden Sie hier.
Beratungshilfe ist die Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahren.
Sie wird auf Antrag gewährt, wenn
- Sie die erforderlichen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.Es gelten hierbei die Grundsätze für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren. Sofern Sie im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe ohne "Selbstbeteiligung" (also ohne Ratenzahlung beanspruchen könnten, haben auch einen Anspruch auf Beratungshilfe, sofern:
- Die Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens stattfinden soll und
- keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme Ihnen zuzumuten ist, und
- die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist und
- es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts, des Strafrechts, des Arbeitsrechts, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts oder des Sozialrechts handelt.
Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhalten Sie in der Regel einen Berechtigungsschein, mit dem Sie einen Anwalt Ihrer Wahl konsulitieren können.
Der Rechtsanwalt berät Sie in der in dem Berechtigungsschein bezeichneten Angelegenheit. Falls erforderlich, vertritt er Sie auch in der Angelegenheit.
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird jedoch nur Beratung erteilt.
Ist es in diesem Zusammenhang aber notwendig, auf andere Rechtsgebiete einzugehen, wird auch insoweit Beratungshilfe gewährt.
Auch wenn die Staatskasse die Kosten trägt, der Anwalt kann von Ihnen dennoch eine Gebühr von 15,-- € verlangen.
Beratungshilfeverfahren
- Formular ausfüllen (Auslage im Flur vor dem Beratungshilfezimmer oder hier)
- Belege in Kopie beifügen (Das Amtsgericht fertigt KEINE Kopien)
- ausgefülltes Formular per Post zusenden oder direkt im Briefkasten des Amtsgerichtes einwerfen
Über die Anträge wird nicht sofort entschieden.
Sie erhalten eine schriftliche Nachricht bzw. die schriftliche Bewilligung der Beratungshilfe.
Eine Vorsprache bei der Beratungshilfestelle oder der Rechtsantragstelle ist nicht erforderlich.
Anträge können auch direkt über den beauftragten Anwalt gestellt werden. Diesen trifft im Rahmen der Beratungshilfe die gleiche Prüfungspflicht wie das Amtsgericht.
Bitte beachten Sie ferner:
Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht selbst gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. In diesen Fällen wird kein Berechtigungsschein erteilt.
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